Einstell- und Nutzungsbedingungen Kurzparking
der Parking Zürich AG
1. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich
1.1 Das vorliegende Reglement legt die Einstell- und Nutzungsbedingungen für Kurzzeitparkieren (nachstehend: «Kurzparking») in den von der Parking Zürich AG (nachfolgend: die «Betreiberin») betriebenen Parkhäuser (nachstehend: die «Parkhäuser» respektive das «Parkhaus») fest.
1.2 Dieses Reglement gilt für alle Nutzer (Fahrzeughalter, Fahrer, Beifahrer und Mitfahrer und weitere Nutzer) der Parkhäuser und der dort für Kurzparking zur Verfügung stehenden Parkplätze (nachfolgend: die «Parkplätze»).
2. Öffnungszeiten
2.1 Die Parkhäuser sind grundsätzlich 24 Stunden am Tag während 7 Tage die Woche geöffnet. Abweichende kürzere Öffnungszeiten sind im betroffenen Parkhaus angeschlagen sowie auf der Webseite der Betreiberin www.parkingzuerich.ch publiziert. Die Parkhäuser sind nicht beheizt.
3. Nutzungszweck / Zugelassene Fahrzeuge
3.1 Das Betreten und die Benutzung der Parkhäuser sind ausschliesslich zum Zweck des Parkierens von Personenwagen gestattet, welche die im jeweiligen Parkhaus ausgeschilderten Höhenbegrenzungen nicht überschreiten und mit gültigen Kontrollschildern ausgestattet sind.
3.2 Die Nutzung des Parkhauses für Kurzparking ist nur möglich, wenn freie Parkplätze zur Verfügung stehen. Sind alle für Kurzparking zur Verfügung stehenden Parkplätze besetzt, besteht weder ein Anspruch auf freie Einfahrt ins Parkhaus, noch besteht mit der Einfahrt ein Anspruch auf einen Parkplatz.
3.3 Das Befahren des Parkhauses mit sowie das Abstellen und das Parkieren von Lastwagen, Wohnwagen, Fahrzeugen mit Anhängern und von Zweirädern wie Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, E-Scooter etc. ist nicht gestattet.
3.4 Das gesamte Areal des Parkhauses ist Privatgelände. Der Aufenthalt im Parkhaus ist nur mit gültigem Parkticket oder in Begleitung von Personen gestattet, die ein solches vorweisen können. Die Betreiberin behält sich das Recht vor, unberechtigt Anwesende anzuzeigen und polizeilich weggewiesen zu lassen. Für entstandene Umtriebe und Aufwände wird zusätzlich eine Entschädigung von bis zu CHF 500 verrechnet.
4. Verhaltens- und Verkehrsregeln
4.1 Die Nutzer sind gehalten, vorsichtig, unter Beachtung der Signalisationen und der Markierungen und mit reduzierter Geschwindigkeit fahren. Die maximal zulässige Geschwindigkeit im Parkhaus beträgt 20 km/h bzw. Schritt-Tempo.
4.2 Im Parkhaus ist grundsätzlich mit Abblendlicht zu fahren.
4.3 Brüskes Abbremsen oder rasantes Beschleunigen von Fahrzeugen ist verboten; ebenso das unnötige Laufenlassen von Motoren (z.B. für Funktionen wie Heizung oder Klimaanlage). Entstehen infolge unzulässiger Brems- oder Beschleunigungsmanöver im Parkhaus Reifenspuren, so sind die Kosten für das Entfernen dieser Reifenspuren vom fehlbaren Nutzer zu tragen.
4.4 Den Anweisungen des Personals der Betreiberin ist in jedem Fall Folge zu leisten.
4.5 Die Vorschriften des Strassenverkehrs Gesetzes (SVG), dessen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen sind einzuhalten.
5. Parkieren / Parkgebühren / Maximale Parkzeit
5.1 Der Nutzer muss sein Fahrzeug in den dafür vorgesehenen und entsprechend markierten Parkfeldern abstellen. Das Fahrzeug ist so zu parkieren, dass ein ungestörtes Ein- und Aussteigen für den Fahrer und die Beifahrer des benachbarten Fahrzeuges möglich ist. Die allgemeinen Verkehrsflächen, die Ein- und Ausfahrtsrampen sowie die Fussgängerzonen sind stets freizuhalten.
Fahrzeuge, welche ohne Lösen eines Parkingtickets, ausserhalb der markierten Parkfelder oder sonst wie unzulässig oder widerrechtlich parkiert werden, die den Betrieb des Parkhauses behindern oder von denen eine Gefahr ausgeht, werden umgehend auf Risiko und Gefahr des fehlbaren Nutzers respektive Fahrzeughalters abgeschleppt, der auch sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen hat.
5.2 Vor dem Verlassen des Fahrzeuges ist die Handbremse anzuziehen und der Motor abzustellen. Der Nutzer muss sein Fahrzeug abschliessen.
5.3 Die Nutzung des Parkhauses für Kurzparking ist gebührenpflichtig. Die jeweils anwendbaren Kurzparking Tarife sind im Parkhaus angeschlagen sowie auf der Webseite der Betreiberin www.parkingzuerich.ch publiziert.
5.4 Es gelten die Feiertage der Stadt Zürich, ohne Halbtage (Sechseläuten und Knabenschiessen).
5.5 Die geschuldeten Parkgebühren sind vor der Ausfahrt an einer Kassenstation zu entrichten. Das Verlassen des Parkhauses ohne Entrichtung der Parkgebühr ist nicht gestattet und wird verfolgt. Der fehlbare Nutzer hat der Betreiberin zudem eine Umtriebs Entschädigung in Höhe von mindestens CHF 100.00 zu entrichten.
5.6 Für verlorene Parkingtickets ist zusätzlich zur ordentlichen Parkgebühr eine Pauschalgebühr von CHF 50.00 zu bezahlen.
5.7 Die maximale Parkzeit für Kurzparking beträgt einen Monat. Für einen Monat übersteigende Parkzeiten ist mit der Betreiberin vorgängig ein Parking-Abonnement respektive ein Mietvertrag abzuschliessen. Die Betreiberin ist nach Ablauf dieser maximalen einmonatigen Parkzeit berechtigt, das Fahrzeug auf Risiko und Gefahr des fehlbaren Nutzers respektive Fahrzeughalters abschleppen zu lassen, der auch sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen hat.
6. Verbote
6.1 In den Parkhäusern ist insbesondere Folgendes verboten:
6.2 Waschen, Reinigung, Vornahme von Unterhaltsarbeiten und Reparatur von Fahrzeugen (ausser im Falle einer Panne), Durchführung von Ölwechseln sowie Nachfüllen von Benzin und anderen Treibstoffen.
6.3 Laden von Elektrofahrzeugen, ausser an dafür vorgesehenen, markierten und kostenpflichtigen Ladestationen.
6.4 Abstellen von Fahrzeugen ohne gültige Kontrollschilder, mit undichtem Tank oder defekten Batterien.
6.5 Parkieren von Fahrzeugen über die markierten Parkfelder hinaus oder auf mehreren markierten Parkfeldern sowie Parkieren auf Behindertenparkplätzen ohne entsprechende Kennzeichnung. Die Betreiberin behält sich bei Verstössen gegen diese Verbote vor, eine Umtriebs Entschädigung von mindestens CHF 50.00 zu erheben.
6.6 Befahren des Parkhauses mit Schneeketten oder Spikes.
6.7 Rauchen im Parkhaus, das Entfachen von Feuer sowie Verstösse gegen feuerpolizeiliche Vorschriften.
6.8 Deponierung von Abfall und Verunreinigungen des Parkhauses jeglicher Art. Sämtliche Umtriebe und Kosten der Betreiberin für die Reinigung des Parkhauses sind vom fehlbaren Nutzer zu tragen. Die Betreiberin erhebt eine Entsorgungsgebühr von mindestens CHF 100.00.
6.9 Verteilen von Werbeprospekten, Flyern und anderen Dokumenten, Anbringen von Plakaten, Hausieren oder Betteln.
6.10 Jegliche Art von Beschädigungen, Manipulationen oder Zerstörungen des Parkhauses sowie sämtlicher zum Parkhaus gehörender Infrastruktur- und sonstigen Anlagen und Einrichtungen.
6.11 Übernachtung im Parkhaus im oder ausserhalb des Fahrzeuges.
7. Haftung der Nutzer / Verstösse gegen dieses Reglement
7.1 Die Nutzer haften für alle durch sie oder durch Hilfspersonen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Personen-, Sach-, Vermögens- und weitere Schäden, welche der Betreiberin oder Dritten infolge von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Reglements, anderer Vorschriften oder der Missachtung gesetzlicher Pflichten direkt oder indirekt erwachsen.
7.2 Verursachte Schäden sind dem Customer Desk der Betreiberin unverzüglich zu melden, unter Angabe der Personalien und aller sachdienlicher Informationen.
7.3 Im Falle eines Verstosses gegen die Bestimmungen dieses Reglements oder einer Missachtung gesetzlicher Pflichten stehen der Betreiberin nebst Schadenersatzansprüchen (welche auch ihre internen Kosten umfassen) sämtliche in diesem Reglement sowie gesetzlich vorgesehenen Sanktionen, Massnahmen und Rechtsbehelfe zu. Die Betreiberin behält sich insbesondere auch vor, fehlbare Nutzer mit einem Hausverbot zu belegen und sie im Falle von strafrechtlich relevanten Handlungen bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, namentlich auch bei Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrs Gesetz (SVG) und dessen Verordnungen und Anwendungsbestimmungen.
8. Haftung der Betreiberin
8.1 Die Benützung des Parkhauses, einschliesslich der Lifte, erfolgt auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko der Nutzer. Die Nutzer tragen namentlich auch die Verantwortung für das Fahren, Parkieren, das Aussteigen und Einsteigen anderer Nutzer sowie das Einladen und Ausladen von Gepäck und Waren im Parkhaus.
8.2 Jede Haftung der Betreiberin für Schäden jeglicher Art wird wegbedungen, einschliesslich die Haftung für Hilfspersonen und Dritte. Die Betreiberin haftet insbesondere auch nicht für durch höhere Gewalt verursachte Schäden, für Elementarschäden, Vandalen Akte und Beschädigungen von Fahrzeugen, Diebstahl etc. Die Nutzer nehmen in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Betreiberin die eingestellten Fahrzeuge nicht bewacht und ihr, ungeachtet der installierten Videoüberwachung, keinerlei Obhuts-, Aufsichts- oder sonstige Sorgfaltspflichten obliegen.
9. Datenschutz
9.1 Die Parkhäuser werden aus Sicherheitsgründen videoüberwacht. Die Überwachungsbilder werden in der Regel aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen sind lediglich autorisierten Personen zugänglich; sie werden nur für eine begrenzte Zeit aufbewahrt und anschliessend gelöscht.
9.2 Es gilt die auf der Webseite der Betreiberin publizierte Datenschutzerklärung.
10. Inkrafttreten / Änderungen / Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Dieses Reglement tritt mit Wirkung per 1. Februar 2024 in Kraft und findet auch auf Nutzer Anwendung, welche dann bereits Fahrzeuge in den Parkhäusern parkiert haben. Dieses Reglement ersetzt die bestehenden Einstell- und Nutzungsbedingungen für Kurzparking in den von der Betreiberin betriebenen Parkhäusern.
10.2 Dieses Reglement wird den Nutzern durch Veröffentlichung auf der Webseite der Betreiberin www.parkingzuerich.ch zur Kenntnis gebracht. Die Betreiberin behält sich ausdrücklich das Recht vor, dieses Reglement jederzeit und mit sofortiger Wirkung zu ergänzen oder anzupassen.
10.3 Dieses Reglement untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Reglement ergebenden Streitigkeiten ist Zürich.
Zürich, 1. Februar 2024 Parking Zürich AG